Ungeachtet des Ortes des Kaufs eines Kraftfahrzeugs im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz haben
die zugelassenen Werkstätten die Verpflichtung, alle Kraftfahrzeuge der betreffenden Marke zu reparieren,
die Garantien zu gewähren, die kostenlose Wartung und sämtliche Arbeiten im Rahmen von Rückrufaktionen
durchzuführen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Kraftfahrzeug bei einem zugelassenen Händler, durch einen
bevollmächtigten Vermittler oder bei einem unabhängigen Wiederverkäufer gekauft wurde.
Die Garantien, welche von den Kraftfahrzeuglieferanten an dem Ort gewährt werden, wo das neue Kraftfahrzeug
verkauft wird (sog. Hersteller- oder Werksgarantien), müssen unter denselben Bedingungen im gesamten
Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz Gültigkeit haben. Davon zu unterscheiden sind vom Verkäufer
vertraglich zugesicherte Leistungen (sog. Gewährleistungen), die gegenüber diesem geltend zu machen sind.
Die Garantie verfällt nicht, wenn ein Endverbraucher sein Kraftfahrzeug durch eine unabhängige Werkstatt während
der Dauer der Garantie des Kraftfahrzeug-lieferanten reparieren oder unterhalten lässt (einschliesslich der
Reparaturen aufgrund eines Unfalles), es sei denn, die entsprechenden Arbeiten seien fehlerhaft durchgeführt
worden.
Ein Endverbraucher ist somit nicht verpflichtet, sein Kraftfahrzeug während der Garantiedauer ausschliesslich
innerhalb des Netzes zugelassener Werkstätten unterhalten oder reparieren zu lassen.
Auszug Wettbewerbskommision 21. Oktober 2002
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