Ungeachtet des Ortes des Kaufs eines Kraftfahrzeugs im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz haben die zugelassenen Werkstätten die Verpflichtung, alle Kraftfahrzeuge der betreffenden Marke zu reparieren, die Garantien zu gewähren, die kostenlose Wartung und sämtliche Arbeiten im Rahmen von Rückrufaktionen durchzuführen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Kraftfahrzeug bei einem zugelassenen Händler, durch einen bevollmächtigten Vermittler oder bei einem unabhängigen Wiederverkäufer gekauft wurde. Die Garantien, welche von den Kraftfahrzeuglieferanten an dem Ort gewährt werden, wo das neue Kraftfahrzeug verkauft wird (sog. Hersteller- oder Werksgarantien), müssen unter denselben Bedingungen im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz Gültigkeit haben. Davon zu unterscheiden sind vom Verkäufer vertraglich zugesicherte Leistungen (sog. Gewährleistungen), die gegenüber diesem geltend zu machen sind. Die Garantie verfällt nicht, wenn ein Endverbraucher sein Kraftfahrzeug durch eine unabhängige Werkstatt während der Dauer der Garantie des Kraftfahrzeug-lieferanten reparieren oder unterhalten lässt (einschliesslich der Reparaturen aufgrund eines Unfalles), es sei denn, die entsprechenden Arbeiten seien fehlerhaft durchgeführt worden. Ein Endverbraucher ist somit nicht verpflichtet, sein Kraftfahrzeug während der Garantiedauer ausschliesslich innerhalb des Netzes zugelassener Werkstätten unterhalten oder reparieren zu lassen. Auszug Wettbewerbskommision 21. Oktober 2002 © powered by garage dünki Werkstatt Montag - Donnerstag: Freitag: 07:30 - 12:00 Uhr 07:30 - 12:00 Uhr 13:30 - 18:00 Uhr 13:30 - 17:00 Uhr Verkauf   Montag - Freitag: Samstag: 09:00 - 12:00 Uhr 09:00 - 12:00 Uhr 13:30 - 18:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr